AW 2013/03/0025•Verwaltungsgerichtshof AW 2013/03/0025
AW 2013/03/0025Verwaltungsgerichtshof12.12.2013
Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
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