AW 2013/03/0011•Verwaltungsgerichtshof AW 2013/03/0011
AW 2013/03/0011Verwaltungsgerichtshof29.10.2013
Unverhältnismäßiger Nachteil
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
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