Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0263

2013/02/0263Verwaltungsgerichtshof06.07.2015

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Straße mit öffentlichem Verkehr "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0263

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich und dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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