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2013/02/0257•Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0257
2013/02/0257Verwaltungsgerichtshof08.03.2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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