2013/02/0239•Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0239
2013/02/0239Verwaltungsgerichtshof31.01.2014
Straße mit öffentlichem Verkehr Geltungsbereich des StVO §5 Abs1 Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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