2013/02/0223•Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0223
2013/02/0223Verwaltungsgerichtshof21.11.2014
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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