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2013/02/0205•Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0205
2013/02/0205Verwaltungsgerichtshof24.06.2016
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der erstbeschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.
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