Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0202

2013/02/0202Verwaltungsgerichtshof24.06.2016

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0202

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2016

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Burgenland Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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