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2013/02/0187•Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0187
2013/02/0187Verwaltungsgerichtshof29.06.2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in Höhe von EUR 610, 60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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