2013/02/0185•Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0185
2013/02/0185Verwaltungsgerichtshof15.10.2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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