Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0183

2013/02/0183Verwaltungsgerichtshof11.09.2013

Regest

Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0183

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 366,36 und dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 244,24 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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