2013/02/0183•Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0183
2013/02/0183Verwaltungsgerichtshof11.09.2013
Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 366,36 und dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 244,24 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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