Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0182

2013/02/0182Verwaltungsgerichtshof10.10.2014

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0182

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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