2013/02/0112•Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0112
2013/02/0112Verwaltungsgerichtshof11.09.2013
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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