Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0082

2013/02/0082Verwaltungsgerichtshof11.09.2013

Regest

Bescheidbeschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0082

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2013

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Zurückweisung einer Berufung i.A. Übertretungen der StVO 1960 (Spruchpunkte 4 bis 6 des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Salzburg vom 12. Oktober 2012) bezieht, zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 24,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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