2013/02/0074•Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0074
2013/02/0074Verwaltungsgerichtshof19.07.2013
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.