AW 2013/02/0047•Verwaltungsgerichtshof AW 2013/02/0047
AW 2013/02/0047Verwaltungsgerichtshof16.09.2013
Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
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