2013/02/0027•Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0027
2013/02/0027Verwaltungsgerichtshof25.10.2013
Mängel im Spruch Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft I. vom 26. Juli 2012 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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