Verwaltungsgerichtshof 2013/01/0131

2013/01/0131Verwaltungsgerichtshof23.09.2014

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/01/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Kostenausspruch, soweit der Landespolizeidirektion Wien der Ersatz von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Umfang von EUR 1.659,60 an die mitbeteiligte Partei auferlegt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

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