2013/01/0127•Verwaltungsgerichtshof 2013/01/0127
2013/01/0127Verwaltungsgerichtshof29.10.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei solche in der Höhe von EUR 1.106,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.