AW 2013/01/0033•Verwaltungsgerichtshof AW 2013/01/0033
AW 2013/01/0033Verwaltungsgerichtshof23.10.2013
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
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