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2012/23/0023•Verwaltungsgerichtshof 2012/23/0023
2012/23/0023Verwaltungsgerichtshof29.03.2012
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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