Verwaltungsgerichtshof 2012/23/0023

2012/23/0023Verwaltungsgerichtshof29.03.2012

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/23/0023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012230023.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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