2012/23/0017•Verwaltungsgerichtshof 2012/23/0017
2012/23/0017Verwaltungsgerichtshof12.09.2012
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Ermessen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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