Verwaltungsgerichtshof 2012/23/0013

2012/23/0013Verwaltungsgerichtshof20.12.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/23/0013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012230013.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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