2012/23/0008•Verwaltungsgerichtshof 2012/23/0008
2012/23/0008Verwaltungsgerichtshof22.11.2012
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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