Verwaltungsgerichtshof 2012/23/0005

2012/23/0005Verwaltungsgerichtshof22.11.2012

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/23/0005

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012230005.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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