Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0248

2012/22/0248Verwaltungsgerichtshof19.02.2014

Regest

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Ermessen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0248

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2012220248.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Beschwerde, somit im Punkt II., wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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