Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0239

2012/22/0239Verwaltungsgerichtshof26.02.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0239

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2012220239.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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