Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0229

2012/22/0229Verwaltungsgerichtshof26.02.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0229

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2012220229.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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