2012/22/0221•Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0221
2012/22/0221Verwaltungsgerichtshof19.12.2012
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je € 567,55 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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