Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0221

2012/22/0221Verwaltungsgerichtshof19.12.2012

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0221

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012220221.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je € 567,55 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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