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2012/22/0216•Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0216
2012/22/0216Verwaltungsgerichtshof19.12.2012
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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