Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0212

2012/22/0212Verwaltungsgerichtshof19.12.2012

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0212

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012220212.X00

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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