2012/22/0207•Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0207
2012/22/0207Verwaltungsgerichtshof09.09.2013
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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