2012/22/0206•Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0206
2012/22/0206Verwaltungsgerichtshof16.12.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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