2012/22/0148•Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0148
2012/22/0148Verwaltungsgerichtshof16.12.2014
Besondere Rechtsgebiete
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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