Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0142

2012/22/0142Verwaltungsgerichtshof11.06.2014

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0142

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2012220142.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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