Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0123

2012/22/0123Verwaltungsgerichtshof20.08.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0123

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2012220123.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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