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2012/22/0082•Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0082
2012/22/0082Verwaltungsgerichtshof26.06.2013
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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