2012/22/0076•Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0076
2012/22/0076Verwaltungsgerichtshof19.02.2014
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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