Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0076

2012/22/0076Verwaltungsgerichtshof19.02.2014

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0076

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2014

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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