2012/22/0028•Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0028
2012/22/0028Verwaltungsgerichtshof20.08.2013
Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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