2012/21/0235•Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0235
2012/21/0235Verwaltungsgerichtshof16.11.2012
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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