Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0221

2012/21/0221Verwaltungsgerichtshof19.03.2013

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0221

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2012210221.X00

Spruch

Der genannte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Feststellung der Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft in der Zeit vom 17. Juli 2012 bis 1. August 2012 als rechtswidrig) und im damit zusammenhängenden Ausspruch über den Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

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