2012/21/0221•Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0221
2012/21/0221Verwaltungsgerichtshof19.03.2013
Besondere Rechtsgebiete
Der genannte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Feststellung der Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft in der Zeit vom 17. Juli 2012 bis 1. August 2012 als rechtswidrig) und im damit zusammenhängenden Ausspruch über den Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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