2012/21/0220•Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0220
2012/21/0220Verwaltungsgerichtshof17.10.2013
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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