Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0211

2012/21/0211Verwaltungsgerichtshof13.12.2012

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0211

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2012210211.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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