Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0204

2012/21/0204Verwaltungsgerichtshof12.09.2013

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Verfahrensbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0204

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2012210204.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die zugrunde liegende Administrativbeschwerde im Punkt Anhaltung des Beschwerdeführers als unbegründet abweist (und damit auch hinsichtlich der Kostenentscheidung), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen Umfang der Anfechtung (Ausspruch der Festnahme des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2011, um 18.32 Uhr) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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