Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0193

2012/21/0193Verwaltungsgerichtshof17.10.2013

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0193

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2012210193.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Festnahme des Mitbeteiligten am 17. Jänner 2012 für rechtswidrig erklärt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im Übrigen, nämlich insoweit, als damit der Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. Jänner 2012 und die darauf gegründete Anhaltung des Mitbeteiligten bis 2. Februar 2012 für rechtswidrig erklärt wurden, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

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