Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0151

2012/21/0151Verwaltungsgerichtshof02.08.2013

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Berufungsbescheid Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0151

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2012210151.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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