Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0142

2012/21/0142Verwaltungsgerichtshof11.06.2013

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0142

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2012210142.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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