2012/21/0121•Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0121
2012/21/0121Verwaltungsgerichtshof11.06.2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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