Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0118

2012/21/0118Verwaltungsgerichtshof20.12.2013

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0118

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2012210118.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Administrativbeschwerde gegen die Abschiebung abgewiesen wurde, sowie im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.