Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0114

2012/21/0114Verwaltungsgerichtshof11.06.2013

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verfahrensbestimmungen Ermessen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0114

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2012210114.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Administrativbeschwerde als unbegründet abweist und in Bezug auf die Kostenentscheidung, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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